(1) Die Bezirksgemeinschaft stützt sich auf eine Satzung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen muß.
(2) Die Satzung hat unter anderem folgendes zu enthalten:
(3) Die Beschlüsse über die Genehmigung der Satzung und über allfällige Änderungen dazu werden vom Bezirksrat mit den Stimmen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst.7)
(4) Kommt keine qualifizierte Stimmenmehrheit laut Absatz 3 zustande, so wird die Abstimmung in darauffolgenden Sitzungen, die innerhalb von 30 Tagen einzuberufen sind, wiederholt. Die Satzung ist angenommen oder geändert, wenn die absolute Mehrheit der Bezirksräte zweimal zustimmt.
(5) Die Satzung bzw. die Satzungsänderung wird für 30 aufeinanderfolgende Tage an der Amtstafel der Bezirksgemeinschaft kundgemacht und tritt am dreißigsten Tag nach der Anbringung an der Amtstafel in Kraft. Die geltende Satzung ist auf der Internetseite der Bezirksgemeinschaft zu veröffentlichen.8)