(1) Öffentliche Fahrradwege, welche nicht Bestandteil einer Straße sind, sondern eine eigene Trassierung aufweisen, werden als übergemeindliche oder gemeindeeigene Fahrradwege klassifiziert. Der Bau und die Klassifizierung von übergemeindlichen Fahrradwegen können vom Land, von der Bezirksgemeinschaft oder vom gebietsmäßig betroffenen Gemeindekonsortium verfügt werden.