Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.
(1) Dieses Gesetz bringt keine Mehrausgabe für den Landeshaushalt mit sich.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.