Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 1990, Nr. 38.
(1) Sind bei der Erreichung einer gemeinsamen Schulbibliothek in den einzelnen Schulen bereits Bücher und allfällige audiovisuelle Medien und Geräte vorhanden, so werden diese zusammen mit beschreibenden Verzeichnissen der gemeinsamen Schulbibliothek zur Verfügung gestellt und in deren Inventar aufgenommen.
(2) Absatz 1 ist auch auf Anstalten mit Rechtspersönlichkeit anzuwenden; diese bleiben jedoch Eigentümer der der gemeinsamen Schulbibliothek zur Verfügung gestellten Sachen.