Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 1990, Nr. 38.
(1) Das Land Südtirol unterstützt die Errichtung und den Ausbau der Schulbibliotheken. Damit soll der Unterricht bereichert und die Bildung und Ausbildung des einzelnen gefördert werden.
(2) Damit die in Absatz 1 erwähnten Ziele verfolgt werden können, finanziert das Land Südtirol die Bibliotheken von Schulen jeder Art und Stufe, erkennt gemeinsame Schulbibliotheken mehrerer Schulen, Bibliotheken großer Schulen und die Bibliotheksdienste zusammengeschlossener Schulen an, finanziert sie und stellt das nötige Personal zur Verfügung.
(3) Die in diesem Gesetz behandelten Bibliotheken sind Teil des Bibliothekssystems des Landes im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften über öffentliche Bibliotheken.