(1) Unbeschadet der allfäligen strafrechtlichen Bestimmungen werden bei Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften die in diesem Artikel vorgesehenen Verwaltungsstrafen verhängt.
(2) Eine Verwaltungsstrafe von Euro 75 hat zu zahlen, wer:8)
- ohne Bewilligung auf einer Straße fährt, die im Sinne von Artikel 3 für den Verkehr gesperrt ist. Die Verwaltungsstrafe wird auf Euro 57 herabgesetzt, wenn der Betroffene Anspruch auf die Bewilligung gehabt hätte, diese aber nicht beantragt hat, 8)
- als Inhaber einer Bewilligung diese Bewilligung und das entsprechende Kraftfahrzeug einer anderen Person überläßt; derselben Verwaltungsstrafe unterliegt der Fahrzeuglenker,
- laut Artikel 2 oder Artikel 3 Absatz 5 widerrechtlich parkt,
- laut Artikel 4 Absatz 2 Landmaschinen widerrechtlich fährt oder parkt oder diese zweckentfremdet,
- den Schrankenschlüssel, den er von der Landesverwaltung erhalten hat, nach Verfall der Bewilligung nicht rückerstattet oder ihn an eine andere Person abgetreten hat, die nicht durchfahrtsberechtigt ist. In letzterem Fall werden sowohl der Inhaber der Bewilligung als auch die andere Person bestraft.
(3) Eine Verwaltungsstrafe von Euro 57 hat zu zahlen, wer:8)
- die Bewilligung nicht oder nicht gut sichtbar am oder im Kraftfahrzeug anbringt und/oder sich weigert, die Bewilligung auf Anforderung der Kontrollorgane (Artikel 5 Absatz 7) vorzuweisen;
- die Schranke nach der Durchfahrt nicht wieder absperrt.
(4) Für den Kraftfahrzeugverkehr ohne Ermächtigung in den Gebieten laut Artikel 2 wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200,00 Euro auferlegt. Diese wird auf 100,00 Euro herabgesetzt, wenn die Person, die den Verstoß begangen hat, das Recht hat, eine Durchfahrtsermächtigung zu erhalten. 9)
(5) Wer die laut Artikel 3 angebrachten Durchfahrtsverbotsschilder entfernt, beschädigt oder unbrauchbar macht, muß den Schaden ersetzen und eine Verwaltungsstrafe von Euro 138 bis Euro 6398) zahlen; der Betrag wird von Fall zu Fall - abweichend von den Bestimmungen des vereinheitlichten Textes, der mit Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juli 1984, Nr. 16, erlassen wurde - vom Amt für allgemeine Angelegenheiten der Forstwirtschaft - festgesetzt. Die erwähnte Verwaltungsstrafe wird auch dann verhängt, wenn Schranken an gesperrten Straßen und/oder das entsprechende Schloß entfernt, beschädigt oder unbrauchbar gemacht werden.
(6) Wer Artikel 3 Absätze 6 und 7 nicht beachtet, wird mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 92 bestraft.8)
(7) Die Verwaltungsstrafen werden um 50% erhöht, wenn es sich um die Übertretung dieses Gesetzes im Bereiche von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, Naturreservaten, Biotopen oder Naturdenkmälern handelt, die im Sinne der geltenden Landesgesetze betreffend die Bereiche Landschaftsschutz und Naturparke, geschützt sind.
(7/bis) Versucht die Person, die den Verstoß begangen hat, sich der Kontrolle des feststellenden Amtsträgers zu entziehen, stellt ihr Fahrverhalten eine Gefahr für die Unversehrtheit von Personen dar oder fährt sie ein Fahrzeug ohne Kennzeichen oder mit gefälschtem Kennzeichen, so wird das Fahrzeug verwaltungsbehördlich beschlagnahmt. Die Beschlagnahme wird für einen Zeitraum von 60 Tagen verfügt, wenn der Fahrer versucht, sich der Kontrolle zu entziehen, oder ein gefährliches Fahrverhalten zeigt. In den anderen Fällen wird die Beschlagnahme für einen Zeitraum von 30 Tagen verfügt. Bei Rückfall wird die Dauer verdoppelt. 10)
(8) Bei mehreren Übertretungen werden die einzelnen Verwaltungsstrafen zusammengelegt.