(1) Zur Durchfahrt auf Straßen, die im Sinne von Artikel 3 gesperrt sind, sind Bewohner, Eigentümer, Inhaber von Nutzungsrechten Pächter, Mieter und Verwalter von Liegenschaften berechtigt, die in dem von der Straße erschlossenem Gebiet liegen; diese Durchfahrtsbewilligung beschränkt sich auf den kürzesten Weg zur Liegenschaft und allein auf die Ausübung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten. Die erwähnten Personen sind mit schriftlicher Zustimmung des entsprechenden Eigentümers ebenfalls zur Durchfahrt durch Gebiete laut Artikel 2 berechtigt, um die ihnen zur Verfügung stehenden Liegenschaften auf dem kürzesten Weg zu erreichen. Das Pacht- oder Mietverhältnis muß durch einen regulären Vertrag nachgewiesen werden, in dem eine Vertragsdauer von mehr als sechs Monaten aufscheint.
(2) Auf Fahrzeuge, die amtlich als Landmaschinen zugelassen sind und als solche verwendet werden, ist das in diesem Gesetz vorgesehene Verkehrs- und Parkverbot - außer in dem von Artikel 3, Absatz 5 vorgesehenen Fall - nicht anzuwenden.
(3) Eine Durchfahrtsgenehmigung für gesperrte Straßen und Grundstücke laut Artikel 2 können folgende Personen erhalten: land- und forstwirtschaftliche Arbeiter, Personen, die Dienstleistungen verrichten oder jemanden beliefern, Nutzungsrechtinhaber, jedoch ausschließlich zur Ausübung ihres Rechtes, sowie Hausgäste von Beherbergungsbetrieben oder anderen Vermietern, die eine Betriebserlaubnis haben und nur auf der entsprechenden Straße erreicht werden können.