(1) Dieses Gesetz regelt den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die im Sinne des königlichen Dekretes vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind oder die in Bereichen liegen, welche im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung landschaftlich geschützt sind; nicht betroffen sind Staats-, Landes- und Gemeindestraßen, die als solche im Sinne der Bestimmungen über die Klassifikation von Straßen ausgewiesen sind.