(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts Trentino-Südtirol als dringlich erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.