Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juli 1988, Nr. 32 - Sondernummer.
(1) In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden über spezielle Vorbereitungskurse gemäß Landesgesetz vom 10. August 1977, Nr. 29, zu den Prüfungen im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes auch Personen zugelassen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Erzieher in einem Heim oder in der Jugendarbeit im Dienst stehen, das Reifezeugnis besitzen und mindestens zwei Jahre ununterbrochene pädagogische Berufstätigkeit nachweisen können.
(2) Beim ersten Wettbewerb nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für Heimerzieher und pädagogische Fachkräfte in der Jugendarbeit, der von der Landesregierung ausgeschrieben wird, kann von der oberen Altersgrenze abgesehen werden.