(1) Anspruch auf die Zuschüsse laut Artikel 3 Absatz 1 haben Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die [für ein ganzes Jahr, ohne Unterbrechung,] 8) ihren Wohnsitz in Südtirol haben und die Schulpflicht erfüllt haben. Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, sind italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt. 9)
(2) Die Altersgrenze der Anspruchberechtigten wird von der Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt. 10)