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e) LANDESGESETZ vom 23. April 1987, Nr. 101)
Teilfinanzierung der von den Gemeinden und Gemeindekonsortien bei der Darlehens- und Depositenkasse aufgenommenen Darlehen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Mai 1987, Nr. 20.

Art. 3

(1) Falls es den Gemeinden, Gemeindekonsortien und ihren Betrieben erlaubt ist, anstatt bei der Darlehens- und Depositenkasse bei anderen Körperschaften Darlehen aufzunehmen, so werden dafür die Zuschüsse des Landes Südtirol im Sinne der vorhergehenden Artikel gewährt.