(1) Die Regelung im Sinne des Landesgesetzes vom 6. August 1986, Nr. 24, bezüglich der Beteiligung des Landes Südtirol an der Tilgung der von den Gemeinden, Gemeindekonsortien oder deren Betrieben aufgenommenen Darlehen wird auf die in den Jahren 1987 und 1988 aufzunehmenden Darlehen ausgedehnt. 3)
(2) Für den Bau, den Umbau und die Erweiterung von Wasserleitungen und Kanalisierungen sowie für die Errichtung von Bauten und Strukturen für Pflegefälle werden die Zuschüsse des Landes Südtirol für die in den Jahren 1987 und 1988 aufzunehmenden Darlehen auf 9% des Betrages der Darlehen mit 20 jähriger Laufzeit und auf 11% des Betrages der Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit festgesetzt.
(3) Vorbehaltlich der Regelung gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 18, bleibt das Ausmaß der Zuschüsse des Landes Südtirol für die anderen öffentlichen Bauvorhaben in der Höhe festgesetzt, wie sie in Artikel 1, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. August 1986, Nr. 24, vorgesehen ist.
(1) Für die von den Gemeinden, Gemeindekonsortien und ihren Betrieben im Jahr 1985 bei der Darlehens- und Depositenkasse aufgenommenen Darlehen werden die Zuschüsse des Landes Südtirol in dem für das Jahr 1986 vorgesehenen Ausmaß gewährt.
(1) Falls es den Gemeinden, Gemeindekonsortien und ihren Betrieben erlaubt ist, anstatt bei der Darlehens- und Depositenkasse bei anderen Körperschaften Darlehen aufzunehmen, so werden dafür die Zuschüsse des Landes Südtirol im Sinne der vorhergehenden Artikel gewährt.
(1) Die Deckung der Lasten für die Durchführung dieses Gesetzes erfolgt durch die Verwendung der Bereitstellungen, die für den Dreijahreszeitraum 1987 - 1989 von Artikel 2, Buchstabe h), des Landesgesetzes "Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 1987 und für den Dreijahreszeitraum 1987 - 1989 (Finanzgesetz 1987)" bewilligt werden.
(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.