(1) Die Regelung im Sinne des Landesgesetzes vom 6. August 1986, Nr. 24, bezüglich der Beteiligung des Landes Südtirol an der Tilgung der von den Gemeinden, Gemeindekonsortien oder deren Betrieben aufgenommenen Darlehen wird auf die in den Jahren 1987 und 1988 aufzunehmenden Darlehen ausgedehnt. 3)
(2) Für den Bau, den Umbau und die Erweiterung von Wasserleitungen und Kanalisierungen sowie für die Errichtung von Bauten und Strukturen für Pflegefälle werden die Zuschüsse des Landes Südtirol für die in den Jahren 1987 und 1988 aufzunehmenden Darlehen auf 9% des Betrages der Darlehen mit 20 jähriger Laufzeit und auf 11% des Betrages der Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit festgesetzt.
(3) Vorbehaltlich der Regelung gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 18, bleibt das Ausmaß der Zuschüsse des Landes Südtirol für die anderen öffentlichen Bauvorhaben in der Höhe festgesetzt, wie sie in Artikel 1, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. August 1986, Nr. 24, vorgesehen ist.