siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 30/2006
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. April 1986, Nr. 18.
(1) Beim Landesamt für Arbeitsmarkt ist die Beobachtungsstelle für den Arbeitsmarkt errichtet; sie hat den Auftrag, Informationen über das Arbeits- und Beschäftigungswesen und über damit zusammenhängende Probleme zu sammeln und im einzelnen:
Die Koordinierung der Tätigkeiten der Beobachtungsstelle des Landes und der gesamtstaatlichen Beobachtungsstelle für den Arbeitsmarkt laut Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Februar 1987, Nr. 56, ist gewährleistet und geregelt durch das Abkommen zwischen dem Land Südtirol und dem Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge, wie es Artikel 29 Absatz 4 des genannten Gesetzes vorsieht. 2)
(2) Die Beobachtungsstelle für den Arbeitsmarkt hat weiters dazu beigetragen, daß Daten für die Planung von Maßnahmen des Landes für den Arbeitsmarkt bereitgestellt werden, gemeinsam mit der Landesarbeitskommission Maßnahmen auszuarbeiten, die die Mobilität der Arbeitskräfte sichern und neue Formen von Arbeiten und Beschäftigung erschließen sollen und auch versuchsweise, Initiativen anzuregen, um die in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung qualitativ zu verbessern; dabei ist die Frauen- und Jugendbeschäftigung sowie die Arbeitsbeschaffung für schwer vermittelbare Arbeitskräfte besonders zu berücksichtigen.
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 37 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.
(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele wird die Beobachtungsstelle für den Arbeitsmarkt vom Provinzialamt für Arbeit und Vollbeschäftigung, von den Schulbehörden, vom Landesamt für Statistik und Studien, von der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer, von Fürsorgeanstalten und von öffentlichen Körperschaften oder Anstalten unterstützt; sie sucht und fördert auch die Zusammenarbeit mit Unternehmen, mit Gewerkschaften, mit Unternehmerverbänden und mit Verbänden von selbständig Berufstätigen.
(2) Die Aufgaben des Amtes für Statistik und Studien laut Artikel 10 des D.P.R. vom 31. Juli 1978, Nr. 1017, und laut Landesgesetz vom 20. Juli 1980, Nr. 23, bleiben aufrecht.
(1) Zur Durchführung der Aufgaben laut Artikel 1 kann die Beobachtungsstelle für den Arbeitsmarkt, wenn besondere Untersuchungen erforderlich sind, die Mitarbeit in- und ausländischer Universitäten, anderer wissenschaftlicher Einrichtungen sowie von Fachleuten auf dem Gebiet der Berufsausbildung und des Arbeitsmarktes in Anspruch nehmen; zu diesem Zweck kann sie entsprechende Abkommen treffen oder Aufträge erteilen.
(1) Alle Arbeitgeber müssen der Autonomen Provinz Bozen jede Aufnahme, Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowie Umwandlung eines solchen laut Artikel 4/bis Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 21. April 2000, Nr. 181, innerhalb von zehn Tagen mitteilen. Die Mitteilungen werden nach den Modalitäten, wie sie von der staatlichen Gesetzgebung für die Mitteilung von untergeordneten Arbeitsverhältnissen vorgesehen sind, durchgeführt. 3)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
(1) Selbstständig Beschäftigte, Einzelunternehmer und Freiberufler müssen der Autonomen Provinz Bozen den Beginn und die Beendigung ihrer Tätigkeit mitteilen.
(2) Die Mitteilungspflicht laut Absatz 1 gilt auch für Gesellschafter, die Arbeitsleistungen in das Unternehmen einbringen, sowie für im Unternehmen mitarbeitende Familienmitglieder. In diesen Fällen ist der gesetzliche Vertreter des Unternehmens zur Mitteilung verpflichtet.
(3) Die Mitteilungspflicht gemäß den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn bereits andere vom Gesetz vorgesehene Körperschaften über dieselben Daten verfügen, sowie für Mitarbeiter gemäß Artikel 74 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 10. September 2003, Nr. 276, in geltender Fassung.
(4) Wer der Mitteilungspflicht laut den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb von zehn Tagen nachkommt, wird mit einer Geldbuße von 50,00 Euro bis 150,00 Euro für jede nicht gemeldete Person bestraft. 4)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
(1) Die Mitteilungen laut den Artikeln 4 und 4/bis werden elektronisch durchgeführt.
(2) Mit Durchführungsverordnung werden das Datum, ab welchem, und die Kategorien der Arbeitgeber, für welche die Nutzung der elektronischen Mitteilung laut Absatz 1 verbindlich ist, geregelt. Mit dieser Verordnung kann die Einstellung der Mitteilungspflicht für einzelne Gruppen verfügt werden, sofern die erforderlichen Daten aus dem Informationsnetz der öffentlichen Verwaltung mittels Datenaustausch bezogen werden können. 5)
Art. 4/ter wurde eingefügt durch Art. 3 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
Aufgehoben durch Art. 39 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.