Kundgemacht im A.BL. vom 30. April 1985, Nr. 20.
(1) Damit sich landwirtschaftliche Zonen, die von außergewöhnlichen Naturkatastrophen oder schweren Unwettern betroffen sind, wirtschaftlich schneller erholen können, ist die Landesverwaltung ermächtigt, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 29. März 2004, Nr. 102, vorgesehenen Vergünstigungen des Staates durch die Maßnahmen laut diesem Gesetz zu antizipieren.
(2) Die Landesregierung legt dem Ministerium für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftspolitik die Erklärung über die Außergewöhnlichkeit des Ereignisses vor und schlägt unter Berücksichtigung der Art des Ereignisses und der Schäden vor, welche der in Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. März 2004, Nr. 102, vorgesehenen Vergünstigungen zu ergreifen sind; außerdem beantragt sie die Überweisung der entsprechenden notwendigen Beträge.2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, N r. 4.
(1) Die Landesregierung kann die Vergünstigungen laut Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. März 2004, Nr. 102, auch gewähren, bevor das Ministerium für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftspolitik die entsprechende Maßnahme erlassen hat und bevor die Beträge zugewiesen werden, die vom gesamtstaatlichen Solidaritätsfonds zu beheben sind.
(2) Wird der Vorschlag des Landes laut Artikel 1 Absatz 2 nicht angenommen oder weist der Staat niedrigere Beträge zu als die vom Land als Vorschuß gezahlten, so geht die Differenz zwischen dem Vorschuß des Landes und der Zuweisung des Staates zu Lasten des Landes.
(3) Die Frist für die Einreichung der Ansuchen wird mit dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beschluß der Landesregierung festgelegt.3)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 27. April 1995, Nr. 9, und später geändert durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.
(1) (2)4)
(3)Die Landesregierung ist ermächtigt, den Konsortien laut Artikel 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. März 2004, Nr. 102, einen Ausstattungsfonds zu gewähren. Dieser Fonds ist im Falle der Auflösung der Konsortien dem Land zurückzuerstatten.5)
Die Absätze 1 und 2 wurden aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.
Art. 3 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.
(1)Die Landesregierung ist befugt, für Darlehen zu bürgen, die die Konsortien laut Artikel 11 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 102, ingeltender Fassung, in Erwartung von staatlichen oder EU-Zuschüssen zur Zahlung der Ernteversicherungsprämien aufgenommen haben.6)
Art. 4 wurde zuerst durch Art. 12 des L.G. vom 31. März 1988, Nr. 13, und dann durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, so ersetzt.
Art. 5 wurde aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.
(1) Um die wirtschaftlich-finanziellen Schwierigkeiten zu bewältigen, die durch eine von negativen Witterungseinflüssen verursachte Verminderung um wenigstens 40 Prozent der zu liefernden und für den Frischverzehr bestimmten Produktionsmenge, bezogen auf den Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre, welche nicht von Ertragsausfällen durch negative Witterungseinflüsse betroffen waren, entstanden sind, kann die Landesregierung den landwirtschaftlichen Genossenschaften einen außerordentlichen Beitrag bis zur Höhe von 60 Prozent der auf die verminderte Liefermenge zurückzuführenden Ertragseinbußen gewähren.
(1/bis) Der zu gewährende Beihilfenbetrag darf nicht den durchschnittlichen Ertrag des Dreijahreszeitraumes, multipliziert mit dem im gleichen Zeitraum erzielten Durchschnittspreis abzüglich des tatsächlichen Ertrages des Schadenjahres multipliziert mit dem in jenem Jahr erzielten Durchschnittspreis, übersteigen. Der Beihilfebetrag wird außerdem um alle aus Versicherungen geleisteten Beträge sowie um alle direkten Beihilfen gekürzt.
(2) Gegenständliche Bestimmung wird ab dem Tag wirksam, an dem die Europäische Kommission das positive Urteil ausgedrückt hat.
(3) Für die Zwecke laut Absatz 1 ist zu Lasten des Finanzjahres 2001 (Kap. 71365) die Ausgabe von 450 Millionen Lire ermächtigt. Die Ausgaben zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz genehmigt.8)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, und später ergänzt durch Art. 26 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.
(1) Die Bestimmung laut Artikel 3 Absatz 3 findet mit Wirkung des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 23. Juli 2007, Nr. 6, Anwendung.9)
Art. 5/ter wurde eingefügt durch Art. 22 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.
Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Omissis.