Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 1984, Nr. 55.
(1) Die Auszahlung und Verwaltung des Darlehens gemäß Artikel 1, wird mittels Vereinbarung an Kreditanstalten übertragen, die befugt sind, mittelfristige und langfristige Kredite zu gewähren. Zu diesem Zweck kann der Landesausschuß den Anstalten die nötigen Geldmittel vorschießen.
(2) Mit der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Vereinbarung werden die Beziehungen zwischen dem Land und den Kreditanstalten geregelt; sie hat im einzelnen die Verwaltung der Darlehen, die Art und Weise der Ausschüttung und Rückzahlung derselben, die für jedes gewährleistete Darlehen zustehende Pauschalvergütung, die Verpflichtung für die Kreditanstalt, für die nicht ausgeschütteten Beträge Zinsen in dem Ausmaß zu zahlen, wie sie für die Kassenbestände beim Schatzmeister des Landes vorgesehen sind, weiters die Art und Weise der Rechnungslegung und schließlich die Kontrolle über die Mittel, die der Kreditanstalt vorgeschossen werden; es gelten, soweit anwendbar, die Bestimmungen des II. Titels des Gesetzes vom 25. November 1971, Nr. 1041.