(1) Bei jeder Sanitätseinheit ist ein tierärztlicher Dienstleistungsbereich eingerichtet, der nicht mit anderen Dienstleistungsbereichen vereint werden kann.
(2) In jeder Sanitätseinheit gliedert sich der tierärztliche Dienstleistungsbereich in die zwei Fachbereiche laut Artikel 8. Diese Fachbereiche haben jeweils die Aufgaben zu bewältigen, für die sie laut Artikel 8 zuständig sind.