Kundgemacht im A.Bl. vom 6. September 1983, Nr. 45.
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Staates nimmt die Landesverwaltung durch das Assessorat für Verkehr die allgemeinen Befugnisse zur Überwachung und zur Koordinierung der von diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen im Bereich des Verkehrs auf öffentlichen Landes-, Gemeinde- und Nebenstraßen wahr.