(1) Das Personal, das gemäß diesem Gesetz in die Landesstellenpläne eingestuft wird, wird mit Wirkung vom Tag ihrer Einstufung bei den Fürsorgekörperschaften und -anstalten eingeschrieben, die für die Landesbediensteten vorgesehen sind.
(2) Die Begünstigungen im Bereich der Ruhestandsversorgung, die von Landesgesetzen für die Bediensteten der Landesverwaltung im Zusammenhang mit dem beim Land geleisteten Dienst vorgesehen sind, werden - einschließlich der von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, vorgesehenen - auf das kraft dieses Gesetzes eingestufte Personal angewandt; dabei werden alle Dienste berücksichtigt, die bei der Herkunftskörperschaft und beim Land geleistet wurden, und zwar zu denselben Bedingungen, wie sie für die Landesbediensteten gelten, und vorausgesetzt, daß die verschiedenen Dienstzeiten gemäß den einschlägigen Bestimmungen zusammengelegt werden können.
(3) Für die in den vorhergehenden Absätzen genannten Bediensteten, die im Sinne der einschlägigen Bestimmungen von der Herkunftskörperschaft oder -vereinigung oder vom Herkunftsverband bei der Allgemeinen Pflichtversicherung zur Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenfürsorge eingeschrieben sind, wird die Landesverwaltung - auf Ansuchen des betroffenen Bediensteten - die Einschreibung bei der genannten allgemeinen Versicherung beibehalten.
(4) Was die Bediensteten angeht, die im Sinne dieses Gesetzes zum Land übergehen, ist auch Artikel 23 des Landesgesetzes vom 7. August 1978, Nr. 34, anzuwenden.