(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes können Artikel 2 und 6 auf alle Vorhaben angewandt werden, deren Investition nach dem 1. Jänner 1981 fakturiert oder vertraglich festgehalten worden ist. Was diese Vorhaben angeht, muß innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ansuchen eingereicht werden.
(2) Der Zuschuß gemäß Artikel 50 des Landesgesetzes vom 8. September 1981, Nr. 25 - beschränkt auf die Erschließung -, kann auch Unternehmen gewährt werden, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 24. November 1980, Nr. 34, ein Grundstück erworben haben.
(3) Den Unternehmen, denen vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 24. November 1980, Nr. 34, von den zuständigen Körperschaften ein Grundstück zugewiesen worden ist, kann ein Zuschuß gemäß dem im vorhergehenden Absatz genannten Artikel sowohl für den Erwerb als auch für die Erschließung gewährt werden.
(4) Was die Zuschüsse im Sinne von Absatz 2 angeht, werden die Angaben gemäß Artikel 35 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, von der Gemeinde und - falls sich das Grundstück in einer Fläche für die Ansiedlung von Produktionsbetrieben befindet, die für das Land von Belang ist - vom Land im Grundbuch vermerkt.