(1) Die Jagd ohne ausdrückliche Bewilligung in den in Artikel 4 angeführten Gebieten wird als Vergehen gegen die Schonzeit und gegen das Jagdverbot in einem bestimmten Gebiet angesehen.
(2) Der Landesbetrieb ist berechtigt, vom Übertreter für das erlegte oder gefangene Wild einen entsprechenden Schadenersatz zu fordern.