(1) Das Zelten und Lagern auf dem mit Hinweisschildern laut Anlage B gekennzeichneten Domanialgrund ist verboten, sofern nicht eine - vom Direktor unter Berücksichtigung des Gemeindebauleitplanes ausgestellte - Bewilligung dafür vorliegt.
(2) Wer eine dieser Bestimmungen nicht beachtet, wird mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 51 bestraft.19)
(1) Der Durchgang mit Pferden für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf vom Landesbetrieb im Sinne von Artikel 3 verwalteten Böden ist verboten, sofern nicht eine vom Direktor ausgestellte Bewilligung dafür vorliegt.
(2) Bei Übertretung der Verordnung laut Absatz 1 wird eine Verwaltungsstrafe von Euro 31 pro Pferd verhängt.20)
(3) Wenn der in Absatz 1 vorgesehene Durchgang durch eine Reitschule organisiert wird, haftet dafür der Reitlehrer oder die Person, welche den Ausflug organisiert hat. Die Verwaltungsstrafe für diese Verletzung beträgt Euro 186, erhöht um Euro 31 pro Pferd.21)
(1) Jeder, der auf Flächen, die vom Landesbetrieb verwaltet werden, ohne die Bezahlung des vom Verwaltungsrat im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p) festgelegten Betrages parkt, unterliegt einer Geldbuße von Euro 51.22)
(1) Liegen Weiderechtsservituten vor, muß das in Domanialgütern auf die Weide getriebene Vieh erkennbar sein oder von den einzelnen Berechtigten gekennzeichnet werden und darf nur in die in den entsprechenden Übereinkommen vorgesehenen Gebiete gebracht werden. Verläßt das Vieh die genannten Gebiete oder ist es nicht gekennzeichnet oder erkennbar, so ist für jedes Stück Rind, Pferd, Schaf oder Ziege eine Verwaltungsstrafe von Euro 4 für jeden Weidetag - bei einer Mindeststrafe von Euro 23 - zu zahlen.23)
(1) Die Jagd ohne ausdrückliche Bewilligung in den in Artikel 4 angeführten Gebieten wird als Vergehen gegen die Schonzeit und gegen das Jagdverbot in einem bestimmten Gebiet angesehen.
(2) Der Landesbetrieb ist berechtigt, vom Übertreter für das erlegte oder gefangene Wild einen entsprechenden Schadenersatz zu fordern.
(1) Um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 18, 18/bis, 18/ter, 19 und 20 eingehalten werden, werden die Organe der Forstpolizei und die beeideten Organe sowie, auf Antrag des Landeshauptmanns, die Organe der öffentlichen Sicherheit mit der Aufsicht über das Domanialgebiet beauftragt.24)
(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors des Landesbetriebes, ist der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft das im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, zuständige Organ.25)
(1) Das Landesgesetz vom 13. September 1973, Nr. 47, ist durch dieses ersetzt.
(2) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, werden das kgl. Dekret vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, das Gesetz vom 5. Jänner 1933, Nr. 30, und dessen Durchführungsverordnung und - was den Haushalt und die Buchhaltung angeht - das Landesgesetz vom 28. April 1980, Nr. 8, angewandt.
Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
AUTONOME PROVINZ BOZEN - PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO
LANDESFORST- UND -DOMÄNENVERWALTUNG
AZIENDA PROV.LE FORESTE E DEMANIO
____________
WILDSCHUTZGEBIET
ZONA DI PROTEZIONE FAUNISTICA
L.G.
L.P.
CAMPINGVERBOT
DIVIETO DI CAMPEGGIO