(1) Das Zelten und Lagern auf dem mit Hinweisschildern laut Anlage B gekennzeichneten Domanialgrund ist verboten, sofern nicht eine - vom Direktor unter Berücksichtigung des Gemeindebauleitplanes ausgestellte - Bewilligung dafür vorliegt.
(2) Wer eine dieser Bestimmungen nicht beachtet, wird mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 51 bestraft.19)