Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1981, Nr. 37.
(1) Was die Autonome Provinz Bozen angeht, wird die Prüfung zur Erlangung des Befähigungsnachweises, der von Artikel 27 des kgl. Dekretes vom 9. Jänner 1927, Nr. 147 (Genehmigung der Sonderregelung über die Verwendung von Giftgasen) vorgesehen ist, in Bozen abgehalten.