(1) Innerhalb des Verwaltungsdienstes wird - auch durch systematische Kontaktaufnahme mit den für die Dienstleistungsbereiche, die Bezirke und die Krankenhausdepartements verantwortlichen Personen - die Gesamtheit der Tätigkeiten ausgeübt, mit denen die geordnete Abwicklung der allgemeinen Verwaltung der Sanitätseinheit gewährleistet wird, und zwar unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18; der Verwaltungsdienst überprüft die Übereinstimmung des Personaleinsatzes, der Einrichtungen, der Anlagen, der Ausstattung und der Arbeitsmittel mit den Richtlinien des Verwaltungsrates und den Plänen und Programmen des Landes und der Sanitätseinheit.
(2) Der Verwaltungsdienst übt auch die Gesamtheit der Tätigkeiten aus, durch die gewährleistet wird, daß die der Sanitätseinheit zugewiesenen finanziellen Mittel so verwendet werden, daß mit den Ausgaben ein möglichst großer Nutzen erzielt wird; dabei sind die Grundsätze der Wichtigkeit einer Ausgabe und der Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu beachten.
(3) Der Dienst erfüllt folgende Aufgaben:
- Ausarbeitung der jährlichen und Mehrjahreshaushaltsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse,
- systematische Überprüfung der Ausgaben, wobei die Entwicklung der Ausgaben in den einzelnen Fachbereichen in Bezug auf die Landespläne und die Landesprogramme des Sanitätsbetriebes zu analysieren und nachzuprüfen ist; außerdem sind Vorschläge zu machen und Ratschläge zu erteilen, wie die finanziellen Mittel sparsam und rationell eingesetzt werden können,
- Ausarbeitung der vierteljährlichen Rechnungsabschlüsse laut Artikel 50 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, in geltender Fassung,
- Kassenprüfungen, Ausgabenzweckbindungen, Ausstellung von Zahlungsanweisungen und Inkassoordern, sowie Buchungskontrolle der Besoldungsposten,
- Führung der Lieferantenkartei und Aufstellung der übrigen Verbindlichkeiten,
- Ausführung der Aufgaben steuerlicher Natur,
- Verwaltung der Bediensteten und der im Vertragsverhältnis stehenden Personen in Hinsicht auf Besoldung, Sozialversicherung und dienstrechtliche Stellung,
- Verwaltung des Beschaffungsamtes und des Ökonomats; die Verwaltung umfasst alles im Zusammenhang mit den Ankäufen, den Lieferungen, den allgemeinen und besonderen Vergabebedingungen, der ordnungsgemäßen Durchführung der Verträge, den Einkäufen in Regie, der Überprüfung der Rechnungen der Lieferanten, der Verwaltung der allgemeinen Dienste wie Küche, Wäscherei, Lager, der Kontrolle der eingegangenen Waren und der Erstellung des Inventars der Güter,
- ordentliche Instandhaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, welche die Gesamtheit der Arbeiten zur Erhaltung der Güter umfasst; außerordentliche Instandhaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, welche die Gesamtheit der Arbeiten zur Verbesserung der Güter umfasst; Leitung der Werkstätte und des für die Instandhaltungsarbeiten zuständigen Personals,
- Ankauf von:
- biomedizinischen Geräten,
- Geräten, Einrichtungen, Ausstattungen und anderen beweglichen Gütern, einschließlich der Güter, die in öffentlichen Registern eingetragen sind,
- Informatikausstattungen sowie Basis- und Anwendungsprogramme (Hard- und Software). 12)
(4) Hinsichtlich der außerordentlichen Instandhaltung unbeweglicher Güter laut Absatz 3 Ziffer 9) legt der Südtiroler Sanitätsbetrieb innerhalb 31. August eines jeden Jahres der Landesabteilung Gesundheit einen Bedarfsantrag für das darauffolgende Jahr, zusammen mit einer Prognose für den Dreijahreszeitraum, vor. Innerhalb 30. November desselben Jahres reicht der Südtiroler Sanitätsbetrieb das detaillierte Programm für die darauffolgenden Jahre ein, das nach Anhören des Landeskomitees für Gesundheitsplanung von der Landesregierung mit gleichzeitiger Zuweisung der notwendigen Mittel an den Sanitätsbetrieb genehmigt wird. 13)
(5)Für die Güter laut Absatz 3 Ziffer 10) legt der Südtiroler Sanitätsbetrieb innerhalb 31. August eines jeden Jahres der Landesabteilung Gesundheit einen Bedarfsantrag für das darauffolgende Jahr, zusammen mit einer Prognose für den Dreijahreszeitraum, vor. Die Jahresprogramme müssen sowohl das Erreichen der Zielvorgaben gemäß Landesgesundheitsplan anstreben als auch auf der Grundlage der von der Landesabteilung Gesundheit festgelegten Kriterien abgefasst sein. Innerhalb 30. November desselben Jahres reicht der Südtiroler Sanitätsbetrieb Programme für die darauffolgenden Jahre ein, die nach Anhören des Landeskomitees für Gesundheitsplanung von der Landesregierung mit gleichzeitiger Zuweisung der notwendigen Mittel an den Sanitätsbetrieb genehmigt werden. Die Kriterien der Aufteilung werden dabei von der Landesregierung festgelegt. Für die unter den Absatz 3 Ziffer 10) Buchstaben a) fallenden Güter, deren einheitlicher Wert die von der Landesregierung festgelegte Richtmarke überschreitet, müssen getrennte Ankaufsprogramme erstellt werden, die auch eine mehrjährige Gültigkeit haben können. 14)
(6) Für Informatiksysteme von besonderer Bedeutung auf Landesebene oder im Falle von ausreichend begründeten Bedürfnissen technischer Natur kann das Land direkt für den Ankauf von Informatikmaterial sorgen.15)