Kundgemacht im A.Bl. vom 11. März 1980, Nr. 13.
(1) Die autonome Provinz Bozen tritt in die fürsorge- und privatrechtlichen Verhältnisse der Bozner Außenstelle des staatlichen Hilfswerks für die Betreuung der Waisen von Arbeitnehmern ein.
(2) Die von Artikel 1 letzter Absatz des Gesetzesdekrets vom 23. März 1948, Nr. 327, vorgesehene Gesundheitsfürsorge zu Gunsten der Waisen von Arbeitnehmern wird bis zur Durchführung der Reform des Gesundheitswesens von der Wechselseitigen Landeskrankenkasse für die Provinz Bozen übernommen, dies gilt auch für solche Leistungen, die nicht allgemein für die Arbeitnehmer in der Industrie vorgesehen sind.