Kundgemacht im A.Bl. vom 9. September 1980, Nr. 45.
Außer Kraft gesetzt durch Art. 47 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20.
Art. 10 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.
(1) Dieses Gesetz bringt keine zusätzlichen Ausgaben mit sich.
(1) Der Landesausschuß ist befugt, Sammeltexte oder vereinheitlichte Texte der Landesgesetze über Behinderte zu erstellen; die Sammeltexte oder vereinheitlichten Texte sind mit Dekret des Landeshauptmanns zu erlassen.
Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.