Kundgemacht im A.Bl. vom 9. September 1980, Nr. 45.
(1) Der Landesausschuß ist befugt, Sammeltexte oder vereinheitlichte Texte der Landesgesetze über Behinderte zu erstellen; die Sammeltexte oder vereinheitlichten Texte sind mit Dekret des Landeshauptmanns zu erlassen.