(1) Die Landesarbeitskommission ist errichtet; ihre Aufgaben sind die von den staatlichen Gesetzen den Regionalarbeitskommissionen übertragenen.2)
Art. 30 (Verwaltungsvereinfachung)
(1) Um die Verwaltung des Landes auf dem Gebiete des Arbeitswesens effizient, wirtschaftlich, rationell und transparent auszurichten und die entsprechenden Verwaltungsverfahren möglichst zu vereinfachen, können die Funktionen, welche die einschlägigen Rechtsvorschriften Kollegialorganen zuweisen, von der Landesarbeitskommission wahrgenommen werden.
(2) Zu dem unter Absatz 1 angeführten Zwecke wird folgendes mit Verordnung geregelt, wobei geltende Rechtsvorschriften geändert oder ergänzt werden können:
die Modalitäten und Fristen für die einzelnen Verwaltungsverfahren, wobei es dem Land ermöglicht werden soll, sich der Ämter der Gemeinden oder anderer örtlicher Körperschaften im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol zu bedienen; weiters die Zusammenlegung der Verfahren, wenn sie sich auf dieselbe private oder öffentliche Tätigkeit beziehen, die Reduzierung der Verfahrensschritte und der Zahl der beteiligten Landesorgane unter Beachtung der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit und des betreffenden Verfahrens; dies hat durch rationelle Verteilung der Kompetenzen und der Kontrollen zu erfolgen, weiters durch Vermeidung entbehrlicher Einvernehmens- oder Zustimmungsakte und schließlich durch die Übertragung jener Entscheidungsfunktionen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung nicht kollegial wahrgenommen werden müssen, auf monokratische Organe oder auf Führungskräfte der Verwaltung;
die Organisation und die Funktionsweise der Kollegialorgane, ihre Neuordnung und allfällige Zusammenlegung, wenn sie mit ähnlichen Tätigkeiten zu tun haben, wobei auch die Zahl der Mitglieder reduziert oder ein Kollegialorgan, wenn es nicht unentbehrlich ist, ganz aufgelöst oder ersetzt werden kann.