Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Dezember 1979, Nr. 60.
(1) Das Vermögen des staatlichen Hilfswerkes für die Pensionisten Italiens, das sich im Gebiet der Gemeinde Bozen befindet, geht auf die Gemeinde Bozen über.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.