(1) Den im Sinne der Artikel 35, 36, 37 und 38 eingestuften Bediensteten werden in Hinsicht auf Rechtsstatus und Besoldung im Zusammenhang mit dem Aufstieg in der Laufbahn im Sinne der Personalordnung der Provinz jene Dienste vollständig anerkannt, die beim Konsortium für die Wiederherstellung von Nervengeschädigten und Bewegungsbehinderten in der Provinz Bozen oder bei der Sektion Bozen des Spastikerverbandes oder beim schulärztlichen Dienst der Gemeinde Bozen geleistet worden sind: Der auf diese Weise erreichbare Rang ist - je nach Laufbahn - der eines Sektionsleiters, der eines Obersekretärs, der eines Oberassistenten, der eines Amtswartes oder ein jeweils gleichwertiger Rang; falls erforderlich, erfolgt die Beförderung auch in Überzahl und ohne die in den Artikeln 13 und 15 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, vorgesehenen Vergleichsauswahlen; im Höchstausmaß von drei Jahren werden jene Dienste anerkannt, die bei öffentlichen Körperschaften, bei Krankenhäusern und jenen öffentlichen Institutionen geleistet wurden, welcher in der Heilbehandlung, Betreuung und Rehabilitation Körper- und Geistesbehinderter und Sinnesgestörter ihre Tätigkeit ausüben; Voraussetzung dafür ist, daß bei der Ausübung des Dienstes jene Ausbildung bereits abgeschlossen war, die für die Einstufung in die betreffenden Stellenpläne und Laufbahnen erforderlich ist. 3)
(2) Durch das Gewähren von zweijährigen Gehaltsvorrückungen wird eine jährliche Bruttobesoldung gesichert, die derjenigen entspricht, die bei den Herkunftskörperschaften bezogen wurde, oder unmittelbar höher ist als diese.
(3) Die Dienste, die bei den in Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Körperschaften in Form einer Beauftragung für insgesamt sechs Stunden pro Tag oder 30 Stunden pro Woche geleistet worden sind, werden zu den genannten Bedingungen im Verhältnis zu den von den Landesbediensteten geleisteten 40 Wochenstunden anerkannt.
(4) Den Ärzten, die im Sinne der Artikel 35, 36, 37 und 40 in den Stellenplan eingestuft oder ernannt worden sind, wird in Hinsicht auf ihren Aufstieg in der rechtlichen Stellung und in der Besoldung in ihrem Rang der in den vorhergehenden Absätzen genannte Dienst sowie der ärztliche Dienst anerkannt, den sie im entsprechenden Rang - auch aufgrund von Abkommen mit den ehemaligen Krankenkassen - auch ohne Spezialisierungsbescheinigung im In- und Ausland geleistet haben; der im Ausland geleistete Dienst muß im Sinne von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1976, Nr. 25, anerkennbar sein. Wurde der Dienst in einem niedrigeren Rang geleistet als dem, in den der Arzt eingestuft ist, so wird er zur Hälfte anerkannt. Der mit gekürztem Stundenplan geleistete Dienst wird im Verhältnis zur 40-Stunden-Woche berechnet, wie sie für Landesbedienstete vorgesehen ist. 4)