Kundgemacht im A.Bl. vom 5. September 1978, Nr. 43.
(1) Das Land ist ermächtigt, sich an den Dotationsfonds der "Investitionsbank Trentino-Südtirol" mit Sitz in Trient und der ihr angegliederten "Abteilung für landwirtschaftliche Meliorierungskredite" im Ausmaß und in der Form zu beteiligen, wie dies im folgenden Artikel festgelegt ist.
(1) Das Land ist ermächtigt, von der Region Trentino-Südtirol folgende Anteile zu erwerben: solche am Dotationsfonds der Investitionsbank für einen Betrag von 1730 Millionen Lire und solche am Dotationsfonds der Abteilung für landwirtschaftliche Meliorierungskredite für einen Betrag von 430 Millionen Lire, jeweils zuzüglich der steuerlichen Abgaben 2).
Mit Art. 3 des L.G. vom 24. November 1981, Nr. 31, wurde eine weitere Beteiligung des Landes an den Dotationsfonds der Investitionsbank Trentino-Südtirol/Mediocredito Trentino-Alto Adige und der zugehörigen autonomen Sektion der Landwirtschaft, Trient, genehmigt; sie erfolgt durch den Ankauf von Anteilen der Region Trentino-Südtirol zum Nennwert von höchstens 385 Millionen Lire bzw. 95 Millionen Lire; mit Art. 2 des L.G. vom 19. November 1986, Nr. 28, wurde eine weitere Beteiligung am Dotationsfonds der Abteilung für landwirtschaftliche Meliorierungskredite in Höhe von 264 Millionen Lire genehmigt; mit Art. 1 des L.G. vom 23. August 1989, Nr. 8, wurde die Erhöhung des Beteiligungsanteiles des Landes am Dotationsfonds der Investitionsbank Trentino-Südtirol, um einen Gesamtbetrag von 43 Millionen Lire zu Lasten des Haushaltsjahres 1989, genehmigt; mit Art. 3 des L.G. vom 27. Februar 1990, Nr. 3, wurde der Landesausschuß ermächtigt, neu ausgegebene Anteile am Dotationsfonds der Investitionsbank Trentino-Südtirol zu zeichnen, und zwar bis zu einem Höchstausmaß von 3337 Millionen Lire zu Lasten des Haushaltsjahres 1990; mit Art. 4 des L.G. vom 21. Jänner 1991, Nr. 2 wurde die Landesregierung ermächtigt, neu ausgestellte Anteile am Dotationsfonds der Investitionsbank Trentino-Südtirol zu zeichnen, und zwar bis zu einem Höchstausmaß von 6760 Millionen Lire zu Lasten des Haushaltsjahres 1991; mit Art. 2 des L.G. vom 13. Oktober 1993, Nr. 15, wurde die Landesregierung ermächtigt, Aktien der Gesellschaft Investitionsbank Trentino-Südtirol AG für einen Ausgabengesamtbetrag von 7965 Millionen Lire zu zeichnen; davon gehen 4393 Millionen Lire zu Lasten des Haushaltsjahres 1993 und 3572 Millionen Lire zu Lasten des Haushaltsjahres 1994; mit Art. 3 des L.G. vom 27. Dezember 1993, Nr. 28, wurde die Ausgabenbewilligung zu Lasten des Haushaltsjahres 1994 von 3572 Millionen auf 6826 Millionen Lire erhöht.
Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.
Omissis.