(1) Den Bediensteten, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Staates oder des Landes vom Staat auf das Land übergegangen sind, ergänzt das Land bis zu dem von der Landesgesetzgebung vorgesehenen Ausmaß die zustehende und vom E.N.P.A.S. geschuldete Abfertigung für alle beim Staat geleisteten Dienstjahre, während welcher die Bediensteten beim genannten Fürsorgeinstitut eingeschrieben waren.
(2) Den Bediensteten, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Staates oder des Landes von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf das Land übergegangen sind, wird der bei der jeweiligen Herkunftskörperschaft geleistete Dienst für die in Artikel 46 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, und Artikel 27 des Landesgesetzes vom 17. August 1972, Nr. 17, vorgesehene Abfertigung angerechnet; eine vom I.N.A.D.E.L. für den erwähnten Dienst gegebenenfalls bereits entrichtete Dienstprämienentschädigung wird abgezogen.
(3) Für jene Bediensteten, die von mittlerweile aufgelösten Körperschaften auf das Land übergegangen sind, hängt die im vorhergehenden Absatz genannte Anrechnung von der Zahlung der jeweiligen Abfertigung an das Land ab; bei der genannten Abfertigung handelt es sich - unabhängig davon, wie sie benannt ist - um jenen Betrag, der dem jeweiligen Bediensteten von seiten der Herkunftskörperschaft zusteht.
(4) Die Anrechnung des bei der jeweiligen Herkunftskörperschaft geleisteten Dienstes erfolgt in dem Umfang, in dem er beim Übergang an die Provinz anerkannt war. Von dieser Anrechnung sind jene Dienstzeiten ausgenommen, für welche das betreffende Personal bereits in irgendeiner Form eine Abfertigung erhalten hat.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels werden nicht auf das Personal angewandt, das kraft Gesetzes ab In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 20. Juni 2005, Nr. 3, zum Land übergeht. 10)