Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Mai 1978, Nr. 24.
(1) Ab 1. Jänner 1978 sind die Sicherstellungen, die die Gemeinden auf ihre Einkünfte bei Aufnahme von Darlehen zum Ausgleich der Wirtschaftsfehlbeträge geleistet haben, freigegeben, sofern in den Bestimmungen der Regionalgesetze über die Gemeindeordnung nicht anders verfügt ist.