(1) Ist die Zahlung gemäß vorhergehendem Artikel nicht erfolgt oder unzulässig, setzt der Direktor der Abteilung oder der Organisationseinheit des Landes, gemäß Anhang A bzw. B des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, entsprechend den den jeweils untergeordneten Ämtern zugeteilten Sachbereichen, wenn er die Ermittlungen für stichhaltig hält, mit begründeter Maßnahme den für die Übertretung geschuldeten Betrag fest, und zwar innerhalb des vom Gesetz oder von Verordnungen festgelegten Mindest- und Höchstbetrags; er fordert die Betroffenen auf, innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bußgeldbescheides, den Betrag zuzüglich der Verfahrenskosten dem Schatzmeister des Landes zu zahlen. Von der Zahlung muß das Schatzamt innerhalb des 30. Tages die Behörde, die die Maßnahme erlassen hat, benachrichtigen. Innerhalb von 30 Tagen nach Verfall der Frist für die freiwillige Zahlung der Geldbuße oder nach Zustellung der Ermittlung der Übertretung können die Betroffenen verlangen, angehört zu werden, oder bei der für die Verhängung der Strafe zuständigen Behörde Verteidigungsschriften einbringen. In den Sachgebieten, die den vom Land direkt verwalteten Gesundheitsdiensten zugeordnet sind, ist der Verantwortliche des jeweiligen Dienstes zuständig. Was die Sachbereiche angeht, in denen die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse vom Land anderer Körperschaften oder Anstalten übertragen wurde, ist der jeweilige gesetzliche Vertreter zuständig; in jedem anderen Fall von Zuständigkeit des Landes ist der Landeshauptmann zuständig.
(1/bis) Falls nicht von einer Rechtsvorschrift anders vorgesehen, muss der Bußgeldbescheid den Betroffenen innerhalb 180 Tagen ab Erhalt der Verteidigungsschriften oder ab dem Datum der Anhörung oder, bei Fehlen dieser, ab Verfall der hierfür vorgesehenen Fristen, zugestellt werden. Die Zustellung erfolgt nach den Bestimmungen laut Artikel 4 Absatz 4. Die Anhörung muss innerhalb von 45 Tagen ab dem Antrag auf Anhörung festgesetzt werden. Für jene Fälle, in denen für die Ausstellung des Bußgeldbescheides in der Ermittlungsphase weitere Ermittlungen, Gutachten oder andere Dokumente dringend notwendig sind, kann die Frist bis zur Beschaffung dieser Unterlagen, höchstens aber für 90 Tage, aufgeschoben werden. Der Aufschub ist zu begründen und mitzuteilen. Die Verpflichtung, den aufgrund der Übertretung geschuldeten Betrag zu bezahlen, erlischt für die Person, der die Zustellung des Bußgeldbescheides nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gemacht worden ist. 18)19) 20)
(1/ter) Für jene Verfahren für die Anwendung von Verwaltungsstrafen, die eine besondere Komplexität in der Ermittlungsphase aufweisen, kann mit Verordnung eine längere Frist von bis höchstens 1 Jahr für die Zustellung des Bußgeldbescheides festgelegt werden. Unbeschadet bleiben die längeren vom Gesetz vorgesehenen Fristen. 21)22) 23)
(2) Hält die zuständige Behörde die Ermittlung für nicht stichhaltig, verfügt sie mit begründeter Maßnahme, die der Behörde, die das Protokoll verfaßt hat, und den Betroffenen vollinhaltlich mitzuteilen ist, die Archivierung der Akten.
(3) Mit dem Bußgeldbescheid ist - mit Auflage, die Verwahrungskosten zu zahlen - die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände, die mit derselben Maßnahme nicht eingezogen werden, anzuordnen. Die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände ist ebenfalls mit der Archivierungsverfügung anzuordnen, sofern die Einziehung nicht obligatorisch ist.
(4) Hat der Betroffene seinen Wohnsitz im Ausland, beträgt die Zahlungsfrist 60 Tage.
(5) Der Bußgeldbescheid ist Vollstreckungstitel. Die Verfügung mit welcher die Einziehung ausgesprochen wird, ist jedoch erst vollstreckbar, nachdem die Frist für die Erhebung des Widerspruchs abgelaufen ist; falls Widerspruch erhoben wurde, wird sie vollstreckbar, nachdem das Urteil, mit dem der Widerspruch abgewiesen wurde, rechtskräftig geworden ist, oder nachdem der Beschluß, mit dem der Widerspruch für unzulässig erklärt oder die angefochtene Maßnahme bestätigt wurde, unanfechtbar geworden ist, oder nachdem der Rekurs gegen dieselbe für unzulässig erklärt worden ist.24)