Kundgemacht im A.BI. vom 12. Juli 1977, Nr. 35.
(1) Mit dem Dekret gemäß vorhergehendem Artikel oder für den in Absatz 2 von Artikel 1 erwähnten Fall mit einem anderen Dekret wird die technische Bauleitung einem in technischen Belangen sachverständigen Beamten des Landesamtes für Elektrowirtschaft übertragen.
(2) 2)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.