Kundgemacht im A.Bl. vom 27. April 1977, Nr. 22 - Sondernummer.
(1) Das auf dem Gebiet der Gruben, der Steinbrüche und der Bergwerke tätige technische Personal übt jene Befugnisse und Aufgaben aus, wie sie ihm vom D.P.R. vom 9. April 1959, Nr. 128, sowie von den weiteren Bestimmungen des Landes und des Staates auf dem Gebiet des Bergbaues übertragen sind.
(2) Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Bediensteten werden innerhalb ihres dienstlichen Bereiches und im Rahmen der ihnen vom erwähnten D.P.R. übertragenen Aufgaben als Gerichtspolizeibeamte im Sinne des Artikels 221, letzter Absatz, der Strafprozeßordnung angesehen.