(1) Die Landesregierung ernennt den Heimleiter/die Heimleiterin, indem sie ihn/sie aus den Bediensteten wählt, die wenigstens in der VI. Funktionsebene eingestuft sind und wenigstens eine vierjährige Berufserfahrung in spezialisierten Einrichtungen für Kleinkinder aufweisen.
(2) Der Heimleiter/Die Heimleiterin nimmt die Kinder, die schwangeren Frauen und die Mütter auf und entläßt sie, steht den heiminternen Betreuungs-, Verwaltungs- und Hilfsdiensten vor, pflegt die Kontakte zu den Verwaltungen, den Körperschaften und der Öffentlichkeit; außerdem teilt er/sie auch die Dienstturnusse des Personals ein.
(3) Der Erzieher/Die Erzieherin oder ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin, der/die vom Heimleiter/von der Heimleiterin unter den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Bediensteten ausgewählt wird, koordiniert den Einsatz des Personals für die Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder, sorgt für die Betreuung der im Heim aufgenommenen Mütter und ersetzt den Heimleiter/die Heimleiterin bei dessen/deren Abwesenheit oder Verhinderung.6)