Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Dezember 1976, Nr. 57 - Sondernummer.
(1) Der Landesausschuß sieht im Rahmen der Gesundheitsprogrammierung Initiativen für die Gesundheitserziehung vor, um das Bewußtsein der Notwendigkeit einer systematischen Kontrolle zur Frühdiagnose und Behandlung zum Zwecke der Vorbeugung von Behinderungen durch angeborene Krankheiten und, im Falle der Feststellung der Krankheit, der Notwendigkeit einer Therapie sowie anhaltender biologischer, chemischer und instrumentaler longitudinaler Kontrollen zu wecken.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.