siehe Durchführungsverordnung: D.P.L.A. Nr. 11/1977
Kundgemacht im A.Bl. vom 21. September 1976, Nr. 41.
(1) Bis zur Errichtung des Landesgesundheitsdienstes und der örtlichen Sanitätseinheiten wird der Fürsorgedienst für psychische Gesundheit in der Provinz Bozen errichtet.
(2) Der Dienst wird innerhalb der zuständigen Landesabteilung für die psychiatrische Pflege von Arbeitsgruppen aus Angehörigen mehrerer Berufe ausgeübt, denen der Schutz und die Förderung der geistigen Gesundheit der Bevölkerung des Bezirkes ohne Berücksichtigung des Alters oder der Art der Krankheit anvertraut wird.
(1) Die Arbeitsgruppen arbeiten in bestimmten Bezirken, deren Grenzen vorläufig mit der Durchführungsverordnung dieses Gesetzes festgelegt werden.
(2) Nach Errichtung der örtlichen Sanitätseinheiten werden die Bezirke mit denen der örtlichen sanitären Einheiten übereinstimmen; der mit dem vorhergehenden Artikel eingeführte Dienst wird in jenen der oben angeführten Einheiten eingegliedert.
(3) Die Bildung der einzelnen Arbeitsgruppen erfolgt stufenweise; mehrere Bezirke können einer einzigen Arbeitsgruppe anvertraut werden.
(1) Die Aufgaben der psychiatrischen Arbeitsgruppen bestehen darin, der gesamten Bevölkerung die ärztlich-soziale Fürsorge vor, während und nach der Krankheit zukommen zu lassen. In ihren Aufgabenbereich fallen:
Die Buchstaben d) und g) wurden geändert durch Art. 1 des L.G. vom 2. August 1978, Nr. 40.
(1) Jeder Arbeitsgruppe wird im Bereich des entsprechenden Bezirks die technische Führung eines Zentrums für psychische Gesundheit anvertraut.
(2) Dieses Zentrum besteht aus der Beratungsstelle für psychische Gesundheit, aus den mit diesem verbundenen Stellen für offene Betreuung sowie aus den derzeit bestehenden oder in Zukunft zu errichtenden Krankenhauseinrichtungen.
(3) Die Stellen für offene Betreuung müssen den Erfordernissen jedes einzelnen Bezirkes entsprechen und müssen allfällig erforderlichen Veränderungen des Fürsorgedienstes auch leicht angepaßt werden können.
(4) Diese können aus kleinen Wohnheimen, aus Einrichtungen für die Tages- oder Nachtbetreuung, aus solchen für die geschützte Arbeit oder aus Einrichtungen für ähnliche Zwecke bestehen.
(1) Jede Arbeitsgruppe besteht aus:
(2) Die Leitung der Arbeitsgruppe hat ein Primar für Psychiatrie oder ein anderer Psychiater, der mit den Funktionen eines Primars betraut ist.
(3) Die Ärzte und Psychologen halten den in Artikel 5 des R.G. vom 23. September 1970, Nr. 20, vorgesehenen Stundenplan ein.
(4) Bei Bedarf muß das Personal der einzelnen Arbeitsgruppen auch in anderen als den ihm zugewiesenen Bezirken Dienst leisten.
(5) In der Durchführungsverordnung, die innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden muß, wird die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen geregelt.
Omissis.
Der Sonderstellenplan des Fürsorgedienstes für psychische Gesundheit wurde durch Art. 27 des L.G. vom 12. Dezember 1983, Nr. 50, aufgehoben.