(1) Die Mitbestimmungsgremien bleiben für die Dauer von drei Schuljahren im Amt.
(2) Die Mitbestimmungsgremien sind auch dann rechtmäßig eingesetzt, wenn nicht alle entsendenden Kategorien ihre Vertreter namhaft gemacht haben.
(3) Für die Beschlußfähigkeit der Zusammenkünfte der Mitbestimmungsgremien ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte zuzüglich eines der Mitglieder erforderlich.
(4) Die Entscheidungen werden mit absoluter Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die namhaft gemachten Mitglieder, die an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Gremiums, dem sie angehören, ohne gerechtfertigten Grund nicht teilnehmen, gehen ihres Amtes im betreffenden Gremium verlustig und werden nach dem in den vorhergehenden Artikeln für die Zusammensetzung der jeweiligen Mitbestimmungsgremien vorgesehenen Verfahren ersetzt. Das leitende Personal, die Kindergärtnerinnen und die Assistentinnen, die im Direktionsrat vertreten sind, werden bei Versetzung an eine andere Direktion ersetzt. Hinsichtlich des Ersatzes jener Mitglieder von Mitbestimmungsgremien, die aus irgend einem Grund ausscheiden, werden die Bestimmungen über die Zusammensetzung des betreffenden Mitbestimmungsgremiums angewendet.
(6) Die ersatzweise eingetretenen Mitglieder scheiden auf jeden Fall mit Ablauf der Amtsdauer des betreffenden Gremiums aus.
(7) Die Sitzungen haben an Stunden zu erfolgen, die nicht mit dem Stundenplan für die Unterweisungstätigkeit zusammenfallen.
(8) In jedem Mitbestimmungsgremium werden die Aufgaben eines Schriftführers vom Vorsitzenden einem Mitglied ebendieses Gremiums übertragen.
(9) Die Teilnahme an den in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Mitbestimmungsgremien ist unentgeltlich.
(10) Den Mitgliedern der Mitbestimmungsgremien stehen zu Lasten des Landes die Vergütung der Reisespesen gemäß dem im Landesgesetz vom 12. Juli 1957, Nr. 6, und im Landesgesetz vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung vorgesehenen Verfahren
(11) Die Mitglieder der Mitbestimmungsgremien müssen der dem Kindergarten entsprechenden Muttersprache angehören, unbeschadet der Bestimmung des Artikels 20, letzter Absatz.3)