(1) Der Landesausschuß vertraut den Schatzamtsdienst durch freihändige Vergabe einem oder mehreren Kreditinstituten an, die ihren Sitz möglichst in Südtirol haben und dort - auch indirekt - über eine angemessene Zahl von Zweigstellen verfügen.2)
(2) Wird der Schatzamtsdienst mehreren Kreditanstalten oder -instituten übertragen, so übernimmt eine die Hauptvertretung für die anderen und verpflichtet sich, alle von den einschlägigen Rechtsvorschriften und in der Vereinbarung festgelegten Aufgaben wahrzunehmen und die entsprechende Verantwortung zu übernehmen.3)
(3) Zur Übertragung des Schatzamtsdienstes schließt der Präsident des Landesausschusses eine vom Landesausschuß genehmigte Vereinbarung ab, in welcher die allgemeinen Bedingungen und die Ausführungsweise für die Abwicklung des Schatzamtsdienstes festgelegt sind.
(1) Unter den Bedingungen und der entsprechenden Ausführungsweise, von denen im zweiten Absatz des vorhergehenden Artikels die Rede ist, muß die Vereinbarung folgende Verpflichtungen für das Institut oder das Konsortium, welchem der Schatzamtsdienst übertragen wird, vorsehen:
(1) Der Schatzmeister muß bis zum 31. März dem Rechnungsamt des Landes die Abrechnung der während des am 31. Dezember abgelaufenen Rechnungsjahres und während der zusätzlichen Gebarung vorgenommenen Einhebungen und Zahlungen vorlegen.
(2) Das Rechnungsamt stellt die Übereinstimmung dieser Gebarung mit den Buchhaltungsunterlagen des Landes fest und leitet bis zum 31. März die Rechnungslegung des Schatzmeisters mit dem Sichtvermerk der Übereinstimmung an die zuständige Rechtsprechungssektion des Rechnungshofes weiter.
(1) Vom 1. Jänner 1975 an und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Südtiroler Landessparkasse als Trägerin des Schatzamtsdienstes zu den Bedingungen, die im betreffenden Vertrag den Schatzamtsdienst geregelt haben, in dessen Führung bestätigt.
(2) Der Landesausschuß kann die Führung gemäß erstem Absatz zu denselben Bedingungen bis zur Übertragung des Dienstes im Sinne des Artikels 1 dieses Gesetzes, aber keinesfalls über den 31. Dezember 1976 hinaus verlängern.
Diese Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.