Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Februar 1975, Nr. 8.
(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird zu Lasten des laufenden Finanzjahres die Ausgabe von 2.620.000.000 Lire genehmigt.
(2) Die Belastung von 2.620.000.000 Lire wird mittels Verringerung um denselben Betrag des unter Kapitel 5000 des Ausgabenvoranschlages des laufenden Finanzjahres eingetragenen Fonds gedeckt.
(3) Für die Haushaltsjahre 1975, 1976, 1977 und 1978 werden die Ausgaben im jährlichen, im 1. Absatz festgesetzten Rahmen, jeweils mit Bilanzgesetz festgelegt.
(4) Die in diesem Artikel genannten Mittel, die im Bezugsjahr allenfalls nicht vergeben werden, können in den im Artikel 36 des Gesetzes über das Rechnungswesen des Staates vorgesehenen Grenzen im Haushalt beibehalten werden. 10)
Ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 32.