(1) Das Land finanziert die Investitionen der Gemeinden. In der Vereinbarung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, können weitere Finanzierungen für Investitionen vorgesehen werden, welche die Bezirksgemeinschaften und Gemeindekonsortien tätigen.
(2) Das Land kann die gesamte Ausgabe laut Absatz 1 finanzieren. 3)