(1) Um die im Artikel 2 unter a) und b) genannten Prämien zu erhalten, müssen die Interessenten ein Gesuch an das Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen richten mit Angabe des Geburtsdatums der Kuh und der Tätowierungsnummer oder der Nummer der Metallmarke derselben und das Besamungs- oder Deckungszeugnis beilegen, und zwar innerhalb der Frist von 5 Monaten nach der Befruchtung. 8)
(2) Diejenigen, die um die unter a) des Artikels 2 angeführte Prämie angesucht haben, müssen innerhalb von 40 Tagen nach der Geburt dem Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen eine Benachrichtigung über die erfolgte Geburt schicken. 8)
(3) Um die unter c) des Artikels 2 genannten Prämien zu erhalten, müssen die Interessenten innerhalb von 5 Monaten nach der Geburt des Kalbes ein Gesuch beim Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen einreichen mit Angabe der Herkunft und der Tätowierungsnummer oder der Nummer der Metallmarke des Rindes. 8)
(4) Bewerber um die unter Buchstabe c) des Artikels 2 angeführte Prämie müssen den Nachweis erbringen, daß das Tier das vom Gesetz vorgesehene Mindestgewicht erreicht hat. 8)
(5) Für die Gewährung der im Artikel 2 vorgesehenen Prämien werden auch Sammelansuchen berücksichtigt, die von den Viehzuchtverbänden für ihre Mitglieder eingereicht werden, auch wenn die Ansuchen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind. 8)
(6) Die Auszahlung der im Artikel 2 vorgesehenen Prämien erfolgt unmittelbar zu Handen der einzelnen Züchter, oder, im Falle von Sammelansuchen, über die Viehzuchtverbände. 8)