Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Jänner 1975, Nr. 4.
(1) Zur Finanzierung eines Programmes, dessen Ziel es ist, Anlagen zur Beseitigung der festen Abfallstoffe zu errichten, Flächen, die zur Errichtung der Dienste und der geordneten Deponien notwendig sind, zu erwerben und zu erschließen, Fahrzeuge für das Einsammeln anzukaufen und dafür zu sorgen, daß alles, was sonst noch für eine rationelle Organisation und Führung der Dienste im Sinne des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61 notwendig ist, zur Verfügung steht, wird genehmigt:
(2) In dem im ersten Absatz erwähnten Programm ist unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Schaffung der Dienste die Rangordnung für die Zuteilung der Beiträge gemäß diesem Gesetz genau anzugeben.