(1) Bei der Landesabteilung Mobilität wird die Landesprüfungskommission für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers eingesetzt. Sie besteht aus:
(2) Die Kommission bleibt fünf Jahre im Amt.9)
(1) Die Landesregierung kann eine Einschreibegebühr für die Prüfung über die Zulassung zum Beruf des Personen- und Güterkraftverkehrsunternehmers von einem Minimum von 100,00 Euro bis zu einem Maximum von 150,00 Euro festlegen. 10)
(1)Um die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene in Südtirol zu fördern und zu intensivieren, kann das Land Südtirol den öffentlichen und privaten Rechtssubjekten, die in diesem Bereich tätig sind, Beiträge gewähren und Initiativen in diesem Bereich unterstützen. 11)
(1) Das Land fördert Studien, Projekte und Initiativen zur Entwicklung, Verbesserung und Förderung eines nachhaltigen und umweltverträglichen Güterverkehrs.
(2) Für die Tätigkeiten laut Absatz 1 können öffentlichen und privaten Rechtssubjekten Beiträge bis zu 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden; es muss die Unionsregelung für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Beschlusses der Europäischen Kommission 2012/21/EU vom 20. November 2011 beachtet werden. 12)
(1) Die Führung des zivilen Flughafens von Bozen wird einer Kapitalgesellschaft übertragen, welche gemäß den geltenden Gesetzen bestimmt wird.
(2) Die Betreibergesellschaft arbeitet unter Einhaltung der geltenden staatlichen, gemeinschaftlichen und internationalen Bestimmungen.
(3) Mit Durchführungsverordnung werden die Art, Dauer und alle weiteren Bedingungen der Führung bestimmt. Mit der gleichen Verordnung werden auch die Beziehungen zwischen der Betreibergesellschaft, der Autonomen Provinz Bozen, der nationalen Gesellschaft für die zivile Luftfahrt (ENAC) und den anderen an der Führung des Flughafens von Bozen beteiligten Verwaltungen mit Bezug auf die jeweiligen Zuständigkeiten geregelt.16)
(1) Die Landesregierung legt die Kriterien und Modalitäten für den Wasserfahrzeugverkehr auf den Gewässern in Südtirol fest.
(2) Der Direktor des zuständigen Amtes der Landesabteilung Mobilität ermächtigt die Durchführung von Wettkämpfen mit Sportwasserfahrzeugen und den Einsatz von motorbetriebenen Rettungsbooten, sowie die Ausübung des gewerblichen Segelns, Raftings, River Trekkings und Kanusports auf Wasserläufen, unter Einhaltung des staatlichen Schifffahrtsgesetzbuchs, der entsprechenden Durchführungsverordnungen sowie der Landesgesetzgebung zum Gewässerschutz. 17)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.