(1) Die Provinz kann Inhabern entwicklungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe für Investitionen produktiver Art Zinsenbeiträge für Darlehen, welche bei konventionierten Kreditinstituten aufgenommen werden, oder Kapitalbeiträge gewähren.
(2) Zinsenbeiträge können bis zu jener Höhe gewährt werden, in welcher zu Lasten des Begünstigten mindestens noch 3% verbleiben. Wenn der Beitrag in Form eines Kapitalbeitrages gewährt wird, so müssen zu Lasten des Interessierten wenigstens 35% der Ausgabe verbleiben.3)
(3) In Gebieten, die im Sinne des Gesetzes Nr. 991 vom 25. Juli 1952 als Berggebiet klassifiziert sind, können Zinsenbeiträge bis zu jener Höhe gegeben werden, in welcher zu Lasten des Begünstigten mindestens noch 2% verbleiben.
(4) Die Provinz kann außerdem Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe Kapitalbeiträge oder entsprechende Zinsenbeiträge für den Bau, die Erweiterung, den Umbau, die Sanierung und den Kauf von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bis zum Höchstausmaß von 50% der anerkannten Ausgabe sowie für Bodenverbesserungs-Arbeiten bis zum Höchstausmaß von 70% der anerkannten Ausgabe gewähren.4)
(5) Für den Bau, die Erweiterung, den Umbau, die Sanierung und den Kauf von landwirtschaftlichen Wohngebäuden kann die Provinz Kapitalbeiträge bis zum Höchstausmaß von 75% der anerkannten Ausgabe oder Zinsenbeiträge bei den Kreditgeschäften gewähren, in denen der Mindestzinssatz zu Lasten des Begünstigten nicht geringer als jener sein darf, der von der Zentralverwaltung in Durchführung von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1975, Nr. 382, festgelegt wird, wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes einen landwirtschaftlichen Meliorierungskredit aufgenommen hat.5)