Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Jänner 1974, Nr. 5.
(1) Die im Sinne vorhergehender Gesetze eingereichten Beitragsgesuche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den zuständigen Ämtern unerledigt vorliegen, können zwecks Finanzierung nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft werden.
(2) Gegenüber jenen, welche sich auf Grund der Maßnahme 5 des Ausführungsprogrammes 1999-2000 in Anwendung des abgeschafften Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 vom 30. Juni 1992 des Rates verpflichtet haben, wird die Zusatzprämie weiterhin im Sinne des Artikels 4/ter in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gewährt.14)
Das vorliegende Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 31. August 1974, Nr. 11, und später ergänzt durch Art. 39 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.